E-Auto-Ladestation bauen: Rechtslage soll einfacher werden

Am eigenen Stellplatz eine Ladestation fürs Elektroauto einrichten? Für Wohnungseigentümer oder Mieter ist das ein schwieriges Unterfangen. Denn sie sehen sich bislang einer unklaren Rechtslage gegenüber. Es gibt keine eindeutige Regelung, in welcher Form die Eigentümergemeinschaft zustimmen muss. Eine Gesetzes-Initiative will das ändern – und soll auch barrierefreie Umbauten vereinfachen.

Am eigenen Stellplatz eine Ladestation fürs Elektroauto einrichten? Für Wohnungseigentümer oder Mieter ist das ein schwieriges Unterfangen. Denn sie sehen sich bislang einer unklaren Rechtslage gegenüber. Es gibt keine eindeutige Regelung, in welcher Form die Eigentümergemeinschaft zustimmen muss. Eine Gesetzes-Initiative will das ändern – und soll auch barrierefreie Umbauten vereinfachen.

Düsseldorf. Der Bau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in privaten Wohngebäuden soll in Zukunft leichter möglich sein. Die Länder Bayern, Sachsen und Hessen haben dazu eine Gesetzes-Initiative in den Bundesrat eingebracht. Sie möchten unter anderem das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ändern. Derzeit sieht der § 22 Abs. 1 WEG vor, dass bei einer baulichen Veränderung alle dadurch beeinträchtigten Miteigentümer zustimmen müssen. Der Paragraph soll so geändert werden, dass diese Zustimmung zukünftig nicht mehr nötig ist, wenn es um die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge geht.

Die Kosten für den Einbau der Ladestation sollen nur die Wohnungseigentümer tragen, die der Maßnahme auch zugestimmt haben. Die neue Regel soll unabhängig von der Bauform der betroffenen Stellplätze gelten. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine Tiefgarage, ein Parkdeck, Duplex-Stellplätze oder eine Einzelgarage handelt. Auch die Rechtsform des Parkplatzes soll nicht entscheidend sein – egal, ob beispielsweise ein Sondereigentum oder ein Sondernutzungsrecht vorliegt.

Auch das Mietrecht soll für Elektromobilität angepasst werden

Mieter sollen in Zukunft beim Thema Elektromobilität privilegiert sein. Sie könnten dann die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Ladestation für ihr Elektrofahrzeug verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben.

Mit diesen Vorschlägen will die Gesetzesinitiative die bislang unklare Rechtslage präzisieren. Derzeit stufen Juristen die Installation von Ladestationen teilweise als bauliche Veränderung ein, so dass nach § 22 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes die Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer nötig ist. Es gibt jedoch auch die Auffassung, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, für die § 22 Abs. 2 des WEG sowie § 555b Nr. 2 des BGB gelten. In diesem Fall müssten drei Viertel der stimmberechtigten Wohnungseigentümer zustimmen und gemeinsam auf die Mehrheit der Mieteigentumsanteile kommen, um den Einbau zu erlauben.

Teilweise wird der Bau einer Ladestation auch als eine Anpassung an den Stand der Technik im Sinne des § 22 Abs. 2 des WEG betrachtet – mit der gleichen Konsequenz wie bei der Einstufung als Modernisierungsmaßnahme: Einer sehr hohen Hürde für die Zustimmung. Andere Juristen gehen wiederum davon aus, dass Eigentümer die Installation einer Ladestadion für E-Mobile als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen können.

Auch Umbau für Barrierefreiheit soll einfacher werden

Die Macher der Gesetzesinitiative wollen außerdem einen barrierefreien Umbau leichter machen. So sollen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit dem Ziel eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung künftig auch ohne Zustimmung der Miteigentümer möglich sein. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an den Umbauten und die Eigenart der Wohnanlage muss erhalten bleiben.

Wenn letztere Bedingung nicht erfüllbar ist, soll ein Umbau trotzdem möglich sein: In diesem Fall müssten allerdings drei Viertel der stimmberechtigten Miteigentümer, die gemeinsam über mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile verfügen, zustimmen. Am 23. September 2016 wird der Bundesrat darüber beraten, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine Chance bekommen, wirklich Gesetz zu werden.

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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