Telefonleitung gestört: Mietminderung gerechtfertigt?

Kann ein Mieter zu einer Mietminderung greifen, wenn sein Telefonanschluss gestört ist? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landgericht Essen beschäftigt. Wer ist für die Reparatur der Leitung verantwortlich – Vermieter oder Telefongesellschaft? Sind Festnetzanschlüsse in Zeiten von LTE und Smartphones überhaupt noch unverzichtbar? Das Urteil ist für Vermieter wenig erfreulich.

Kann ein Mieter zu einer Mietminderung greifen, wenn sein Telefonanschluss gestört ist? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landgericht Essen beschäftigt. Wer ist für die Reparatur der Leitung verantwortlich – Vermieter oder Telefongesellschaft? Sind Festnetzanschlüsse in Zeiten von LTE und Smartphones überhaupt noch unverzichtbar? Das Urteil ist für Vermieter wenig erfreulich.

Düsseldorf. Eine defekte Telefonleitung rechtfertigt eine Mietminderung um 10 Prozent – obwohl der Vermieter für die Instandsetzung der Leitung gar nicht zuständig ist. Die Pflicht zur Reparatur der Leitung liegt nämlich nach dem Telekommunikationsgesetz bei der Telefongesellschaft. Der Vermieter ist lediglich dazu verpflichtet, die nötigen Reparaturarbeiten zu erlauben, zu dulden und zu ermöglichen – in dem er etwa die Techniker ins Haus lässt und ihnen Zugang zu den entsprechenden technischen Anlagen gewährt. Das hat das Landgericht Essen entschieden, eine Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 21.07.2016, Az.: 10 S 43/16).

In dem Prozess ging es um eine Mieterin, die seit Juni 2015 von ihrer Wohnung aus weder per Festnetz telefonieren, noch das Internet nutzen konnte. Die Ursache der Störung: Ein Defekt im Kabel hatte die Telefonleitung zur Wohnung unbrauchbar gemacht. Die Mieterin minderte deswegen die Miete um 10 Prozent und verlangte vom Vermieter, die Leitung instand zu setzen.

Vermieter haftet für ein Problem, dass er nicht beheben kann

Im Prozess bekam die Mieterin teilweise Recht. Das Landgericht Essen befand: Wenn die Telefonleitung kaputt ist, stellt das einen Mangel der Wohnung dar, für den eine Mietminderung von 10 Prozent gerechtfertigt sei. Telefon und Internet über das Festnetz zu nutzen, gehört nach Ansicht des Gerichts zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Die Mietminderung gilt unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder nicht. Es spielt also keine Rolle, wie es zum Defekt der Leitung gekommen ist.

Auch sah das Gericht in der defekten Leitung keine unerhebliche Beeinträchtigung, die einer Mietminderung entgegengestanden hätte. Es sei heutzutage essenziell, über Telefon und Internet verfügen zu können. Bei einer über 14 Monate andauernden Störung, wie in diesem Fall, könne man die Mieterin auch nicht auf die Nutzung ihres Handys oder andere Alternativen verweisen.

Das Landgericht entschied allerdings auch: Die Mieterin kann nicht vom Vermieter verlangen, die Telefonleitung zu reparieren. Dafür ist das Telekommunikationsunternehmen zuständig. Bitter für den Vermieter: Er kann den Mangel selbst nicht beheben und muss trotzdem die Mietminderung wegen dieses Mangels hinnehmen, bis die Telefongesellschaft das defekte Kabel repariert hat.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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