Eigentümerversammlung kann einheitliche Rauchmelder durchsetzen

Seit dem Ende des Jahres 2016 gilt in NRW Rauchmelderpflicht für alle Gebäude. Zahlreiche Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) sahen sich im Vorfeld mit der Frage konfrontiert, wie die Nachrüstung zu regeln ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Die WEG darf eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen – auch wenn einige Eigentümer schon selbst investiert haben.

Seit dem Ende des Jahres 2016 gilt in NRW Rauchmelderpflicht für alle Gebäude. Zahlreiche Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) sahen sich im Vorfeld mit der Frage konfrontiert, wie die Nachrüstung zu regeln ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Die WEG darf eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen – auch wenn einige Eigentümer schon selbst investiert haben.

Düsseldorf. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, in allen Wohnungen einheitlich Rauchmelder einbauen und warten zu lassen. Gegen einen solchen Beschluss können sich Wohnungseigentümer auch dann nicht wehren, wenn sie selbst bereits auf eigene Kosten Rauchwarnmelder in ihrer Wohnung installiert haben. Sie müssen dann mit doppelten Rauchmeldern leben oder die selbstgekauften Geräte abbauen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17).

Geklagt hatten mehrere Wohnungseigentümer aus dem Düsseldorfer Umland. Sie hatten in ihren Wohnungen bereits Rauchmelder installiert, als die Eigentümerversammlung im Jahr 2015 beschloss: Eine Fachfirma bekommt den Auftrag, alle Wohnungen im Haus einheitlich mit Rauchmeldern auszustatten und die Geräte zu warten. Anlass für den Beschluss war die rechtliche Verpflichtung in NRW, nach der alle Wohnungen bis Ende 2016 mit Rauchmeldern nachgerüstet werden mussten.

Der Beschluss konfrontierte die Eigentümer mit Anschaffungskosten von 26,75 Euro für jeden einzelnen Rauchwarnmelder sowie Wartungskosten in Höhe von 4,71 Euro pro Gerät. Der Vertrag mit der Fachfirma sollte zunächst über zwei Jahre laufen. Für die Wohnungseigentümer, die bereits über Rauchmelder verfügten, waren das unnötige Zusatzkosten. Sie zogen daher vor Gericht, um den Beschluss der Eigentümerversammlung anzufechten. Die Klage scheiterte allerdings in allen Instanzen.

Rauchmelder: Eigentümerversammlung darf einheitliche Ausstattung beschließen

Am Ende musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden – und auch hier blieben die klagenden Eigentümer erfolglos. Die Bundesrichter entschieden: Die Eigentümerversammlung konnte den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen, obwohl einige Eigentümer bereits selbst Geräte installiert hatten. Die Eigentümergemeinschaft könne damit gewährleisten, dass alle Rauchmelder im Haus der Norm entsprechen und fachgerecht installiert und gewartet werden.

Damit sei ein hohes Maß an Sicherheit gegeben, die Verwaltung einfacher und versicherungsrechtliche Risiken minimiert, hieß es dazu vom BGH. Diesen Vorteilen dürfte die Eigentümerversammlung Vorrang einräumen gegenüber dem Interesse einzelner Eigentümer, die bereits Rauchwarnmelder besitzen. Deren finanzielle Belastung durch einen solchen Beschluss stuften die Richter als geringfügig ein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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