Ersatz für Schäden am Bodenbelag auch nach langjährigem Mietverhältnis?

Wenn der Mieter auszieht und eine beschädigte Wohnung hinterlässt, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Allerdings kann ihm hierbei unter Umständen die Länge des Mietverhältnisses Schwierigkeiten machen. Denn bei sehr hoher Nutzungsdauer sind Abnutzungen etwa an Fußböden in einem gewissen Maße normal. Ein Urteil zeigt jetzt, wie Gerichte mit dem Thema umgehen.

Wenn der Mieter auszieht und eine beschädigte Wohnung hinterlässt, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Allerdings kann ihm hierbei unter Umständen die Länge des Mietverhältnisses Schwierigkeiten machen. Denn bei sehr hoher Nutzungsdauer sind Abnutzungen etwa an Fußböden in einem gewissen Maße normal. Ein Urteil zeigt jetzt, wie Gerichte mit dem Thema umgehen.

Wiesbaden. Für Einkerbungen im Laminat und zahlreiche Verfärbungen auf dem Teppichboden kann ein Vermieter am Ende eines sehr langjährigen Mietverhältnisses keinen Schadenersatz mehr einfordern. So hat zumindest das Landgericht Wiesbaden im Fall einer über 14 Jahre vermieteten Wohnung entschieden (Beschluss vom 28.05.2019, Az.: 3 S 31/19).

Im konkreten Fall hatte der Vermieter gegen seinen langjährigen Mieter auf Schadenersatz geklagt. Nachdem der Mieter die Mietwohnung 14 Jahre lang bewohnt hatte, gab es Einkerbungen im Laminat und eine größere Zahl an Verfärbungen im Teppichboden. Der Vermieter ging davon aus, dass es sich hierbei nicht lediglich um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen handelte.

Teppichboden und Laminat: Gericht setzt Lebensdauer von unter 14 Jahren an

Dieser Ansicht folgte allerdings weder das Amtsgericht noch das Landgericht. Beide Gerichte wiesen die Klage des vermietenden Eigentümers ab. Begründung: Der fragliche Laminatboden sei von einfacher Qualität gewesen. Ein solcher Bodenbelag habe keine wirtschaftliche Lebensdauer von mehr als 14 Jahren. Insofern seien die Einkerbungen als normale Verschleißerscheinungen zu werten, für die ein Vermieter keinen Schadenersatz beanspruchen könne.

Zugleich wies das Landgericht auf einen weiteren Hinderungsgrund hin: Selbst wenn man die Kratzer als ersatzfähige Schäden ansehen würde, bekäme der Vermieter kein Geld. Denn in diesem Fall müsse man einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Dabei würde der Schadenersatzanspruch des Vermieters nach vierzehnjähriger Nutzung des Bodenbelags auf null gekürzt werden müssen.

In Bezug auf den Teppichboden argumentierte das Gericht analog. Selbst bei guter Qualität sei bei einem Teppichboden eine Lebensdauer von im Schnitt 10 Jahren anzunehmen. Daher ging man auch hier von gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen aus. Das Gericht gab außerdem den folgenden Hinweis: Über einen längeren Nutzungszeitraum zwangsläufig anfallende Instandhaltungsmaßnahmen wie beispielsweise das Beseitigen von Gebrauchsspuren an einer Holztreppe durch Abschleifen, Grundieren und Lackieren können sich Vermieter grundsätzlich nicht vom Mieter ersetzen lassen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv