Grundstück schwierig anzufahren: Wo darf die Mülltonne stehen?

Ganz klar: Wenn die Mülltonne direkt am Haus steht, ist das für die Bewohner die bequemste Lösung. Eine volle Mülltonne über dutzende Meter zur nächsten Straße zu rollen, ist jedoch kein Vergnügen. Aber kann ein Grundstückseigentümer von der Müllabfuhr verlangen, sein Grundstück rückwärts anzufahren, wenn er sonst die Tonne weit vom Haus entfernt aufstellen müsste?

Ganz klar: Wenn die Mülltonne direkt am Haus steht, ist das für die Bewohner die bequemste Lösung. Eine volle Mülltonne über dutzende Meter zur nächsten Straße zu rollen, ist jedoch kein Vergnügen. Aber kann ein Grundstückseigentümer von der Müllabfuhr verlangen, sein Grundstück rückwärts anzufahren, wenn er sonst die Tonne weit vom Haus entfernt aufstellen müsste?

Neustadt/Weinstraße. Kann ein Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht von der Müllabfuhr angefahren werden, muss der Grundeigentümer seine Mülltonnen anderswo zur Leerung bereitstellen. Das gilt gerade auch dann, wenn die Abholung direkt am Grundstück dem Müllauto eine Rückwärtsfahrt abverlangen würde, die ein erhöhtes Unfallrisiko birgt. Letztlich entscheidet die Müllabfuhr, welche Risiken sie einzugehen bereit ist. So hat es zumindest das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Urteil vom 15.12.2022, Az.: 4 K 488/22).

Der zugrundeliegende Rechtsstreit hatte sich an einem Grundstück im Landkreis Kusel entzündet. Das Anwesen liegt etwas abseits der nächsten Straße und ist durch einen schmalen Zufahrtsweg mit dieser verbunden. Auf dem Grundstück gibt es keine Wendemöglichkeit für ein Müllauto. Die Müllabfuhr musste daher immer rückwärts den schmalen Weg bis zu den Mülltonnen fahren, die direkt dort standen, wo der Zufahrtsweg das Grundstück erreicht.

Grundstück liegt 50 Meter von der nächsten Straße entfernt

Das war der Müllabfuhr auf Dauer zu heikel. Mit Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschriften weigerte sie sich, weiterhin rückwärts die Zufahrt bis zum Grundstück zu befahren. Daher ordnete die zuständige Kreisverwaltung Kusel an, dass die Mülltonnen künftig an der Einmündung des Zufahrtsweges in die Straße aufzustellen sind. Das ist allerdings 50 Meter vom Grundstück entfernt, die Nutzer des Grundstücks fanden diese Lösung daher zu beschwerlich. Sie klagten gegen die Anordnung.

Dabei argumentierten sie einerseits mit der Feststellung, die Müllabfuhr fahre andere Grundstücke ebenfalls rückwärts an. Andererseits erlaube die Eigentümerin des Nachbargrundstücks es der Müllabfuhr, auf ihrem Grundstück zu wenden, so dass sehr wohl eine Wendemöglichkeit bestehen würde. Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße gab trotzdem der Kreisverwaltung Recht und wies die Klage ab. Die Anordnung der Behörde ginge in Ordnung, fand das Gericht.

Müllabfuhr kann nicht zu Rückwärtsfahrten gezwungen werden

Die Müllabfuhr könne nicht dazu gezwungen werden, durch Rückwärtsfahrten gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verstoßen und damit ein Haftungsrisiko auf sich zu nehmen. Daran ändert es nichts, wenn andere Grundstücke sehr wohl rückwärts angefahren werden: Die Müllabfuhr muss und kann nur selbst entscheiden, welche Haftungsrisiken sie einzugehen bereit ist und welche nicht. Im vorliegenden Fall war eine stark befahrene Durchgangsstraße betroffen und insofern ein erhöhtes Unfallrisiko gegeben.

Dieses Risiko einzugehen, kann nach Ansicht des Gerichts nicht von der Müllabfuhr verlangt werden – die Belastung für die Grundstücksnutzer, die Mülltonnen 50 Meter vom Grundstück entfernt aufzustellen, wiege deutlich weniger schwer. Außerdem hielt das Gericht es für nicht ersichtlich, dass die Wendemöglichkeit auf dem Nachbargrundstück tatsächlich für diesen Zweck ausreichend ist. Auch ausreichend rechtlich gesichert sei diese Alternative nicht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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