Herbstlaub vor dem Haus: Was gilt für Hauseigentümer und Mieter?

Der Herbst ist wieder da, die Blätter werden bunt und fallen langsam aber sicher von den Bäumen. Buntes Herbstlaub auf Straßen und Gehwegen sieht zwar hübsch aus, bedeutet aber Rutschgefahr für Fußgänger – vor allem, wenn es auch noch regnet. Grundeigentümer müssen daher für die Beseitigung der bunten Pracht sorgen. Dabei ist aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.

Der Herbst ist wieder da, die Blätter werden bunt und fallen langsam aber sicher von den Bäumen. Buntes Herbstlaub auf Straßen und Gehwegen sieht zwar hübsch aus, bedeutet aber Rutschgefahr für Fußgänger – vor allem, wenn es auch noch regnet. Grundeigentümer müssen daher für die Beseitigung der bunten Pracht sorgen. Dabei ist aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.

Düsseldorf. In der Regel müssen die Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass das Herbstlaub auf den angrenzenden Gehwegen beseitigt wird. Die meisten Kommunen haben ihnen die Verkehrssicherungspflicht übertragen. „Dabei sollten sie auf Laubsammler oder Laubbläser verzichten. Die Geräte können Kleintiere töten und verursachen großen Lärm“, rät Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Ihr Einsatz ist ohnehin stark beschränkt: „Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes erlaubt den Betrieb von Laubbläsern und -sammlern nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr“, erklärt Adenauer.

Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst mit Gefahren durch Laub rechnen. „Kann der Eigentümer nachweisen, dass regelmäßig gründlich gefegt wurde, haftet er bei Schäden nicht. Passanten können laubfreie Gehwege nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Eigentümer können das Laubfegen auch delegieren – etwa an einen Dienstleister oder an die Mieter. Eine vertragliche Vereinbarung ist nötig, damit die Haftung geklärt ist. „Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren“, bemerkt Verbandsjurist Amaya. In Häusern mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam für das Laubfegen verantwortlich.

Wer einen Dienstleister beauftragt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Und wohin mit all den bunten Blättern? „Auf keinen Fall sollte man das Herbstlaub verbrennen. Es qualmt stark und das Feuer kann sich sehr schnell ausbreiten“, warnt Adenauer. Das Laub im Wald abzuladen ist verboten und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Adenauers Rat: „Man kann das Laub an windgeschützten Stellen im Garten als Frostschutz für Pflanzen verwenden oder es kompostieren. Nur auf dem Rasen sollte es nicht liegen bleiben, der bekommt sonst unschöne Flecken.“ In machen Kommunen kann man das Laub auch zum Wertstoffhof bringen. Andere Gemeinden geben Sammeltermine bekannt, an denen die Müllabfuhr das Laub abholt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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