Informationen zur Grundsteuerreform: Was ist zu tun?

Bereits in unserem Verbandsmagazin Ausgabe April 2022 wurden Sie ausführlich über die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Grundsteuerreform informiert. Von unserem Verein wird es noch praktische Hilfestellungen für unsere Mitglieder geben. In unserer Geschäftsstelle können Sie ein Infoblatt zur Grundsteuerreform in NRW, welches unser Landesverband Rheinland Westfalen aufgelegt hat, erhalten, auf welchem nochmals die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Grundsteuerreform zusammengefasst sind.

Bereits in unserem Verbandsmagazin Ausgabe April 2022 wurden Sie ausführlich über die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Grundsteuerreform informiert. Von unserem Verein wird es noch praktische Hilfestellungen für unsere Mitglieder geben. In unserer Geschäftsstelle können Sie ein Infoblatt zur Grundsteuerreform in NRW, welches unser Landesverband Rheinland Westfalen aufgelegt hat, erhalten, auf welchem nochmals die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Grundsteuerreform zusammengefasst sind.

Bekanntlich müssen ab 01. Juli 2022 die Steuererklärungen für die neue Grundsteuer abgegeben werden. Nach dem jetzigen Planungsstand ist diese Feststellungserklärung von den Eigentümern bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Eine Verlängerung kann beantragt werden, bevor diese Frist abgelaufen ist. Um unseren Mitgliedern die Erstellung eines Verlängerungsantrages zu vereinfachen, können Sie einen Formulierungsvorschlag eines Antrages auf Fristverlängerung in unserer Geschäftsstelle erhalten. Dieser Antrag ist selbstverständlich auch auf unserer Internetseite verfügbar, sowie auch das Infoblatt zur Grundsteuerreform.

Des Weiteren stellen wir auch einen Formulierungsvorschlag für die Stellung eines Härtefallantrages für unsere Mitglieder zur Verfügung, die nicht in der Lage sind, die Abgabe einer elektronischen Grundsteuererklärung zu bewerkstelligen, da zum Beispiel aufgrund fehlender PC-technischer Ausstattung dies nicht möglich ist. Auch ein solcher Härtefallantrag kann beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, welches sodann die Formulare auf Papier per Post dem Antragsteller zusendet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Finanzamt den Antrag akzeptiert. Für diesen Fall kann die Steuererklärung auch per Post an das Finanzamt geschickt werden. Diesen Antrag sollten Sie jedoch möglichst früh stellen, um die rechtzeitige Versendung der Papierformulare in Gang zu setzen.

Wie Sie bereits dem Artikel im Aprilheft entnehmen konnten, müssen alle Eigentümer einer Immobilie die Steuererklärung abgeben und aktiv werden. Das betrifft Eigentümer von unbebauten Grundstücken, Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen (hier ist der Eigentümer selbst zuständig, nicht der WEG-Verwalter), Teileigentum, Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken. Ebenfalls müssen Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers die Steuererklärung abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück selbstgenutzt oder vermietet ist.

Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass ab Juli 2022 im Auftrag des Bundesfinanzministeriums der Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ startet und für alle Bundesländer gilt, die sich für das Bundesmodell entschieden haben. Bekanntlich hat sich NordrheinWestfalen für dieses Bundesmodell entschieden. Mit diesem Online-Service wird den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken die Möglichkeit eingeräumt, ihre Steuererklärung einfach und kostenlos (ohne Elster) online abzugeben. Dieses Portal kann auf Standardfälle von Privatbesitzerinnen und -besitzern angewandt werden und ist deutlich vereinfacht im Vergleich zu Elster. Somit schafft das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit auch ohne Elster der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nachzukommen. Jedoch deckt dieser Onlineservice keine speziellen Fälle wie Erbengemeinschaften oder Steuerbegünstigungen ab. Sie gelangen zu diesem Onlineservice über die Internetadresse: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de

Zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Internetseite noch nicht freigeschaltet, jedoch wird dies ab Juli 2022 erfolgen.

Für Ihre Erklärung benötigen Sie ein Aktenzeichen, welches Ihnen durch ein individuelles Informationsschreiben von Ihrem zuständigen Finanzamt mit Informationen und Daten, die der Finanzverwaltung verfügbar sind, zugesandt wird. Sie benötigen die Angabe zur Lage des Grundstückes, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ebenfalls benötigen Sie die Gemarkung und das Flurstück, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert.
Die Finanzverwaltung NordrheinWestfalen bietet unter der Internetadresse: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/die-grundsteuerreform-nordrhein-westfalen die Möglichkeit die benötigten Detailinformationen zum Feststellungserklärung einzuholen.

Wenn Sie sich auf der Internetseite befinden, besteht die Möglichkeit das Grundsteuerportal (Geodaten-Portal) anzuklicken. Hierbei öffnet sich sodann ein Fenster, wo Sie die Bezugsart auswählen können. Die Grundsteuer A: Land- und Forstwirtschaft oder Grundsteuer B: unbebaute Grundstücke, Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Nach der Auswahl der Grundsteuerart können Sie sodann durch einen Klick auf das betroffene Flurstück in der Karte einen ausdruckfähigen Sachdatenauszug (Übersicht der im Kataster vorhandenen Daten) abrufen. Sie haben auch die Möglichkeit auf dieser Internetseite im oberen linken dafür vorgesehenen Suchfeld Ihre Adresse einzugeben und sich so einen Ausdruck über die Lage des Grundstücks, die Bezeichnung der Gemarkung und des Flurstückes und den Bodenrichtwert zu erhalten. Dies vereinfacht das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen erheblich.

Bei Wohneigentumsobjekten (Eigentumswohnungen) sind die Grundbuchblattnummern jedoch nur exemplarisch aufgeführt und hier müssten Sie sich noch die Nummer Ihres Grundbuchblattes verschaffen. Auch benötigen Sie Ihren Miteigentumsanteil zwecks Eintragung in den Antrag.

Weiterhin sind folgende Daten anzugeben:

 

  • Art des Grundstückes (z.B. unbebautes Grundstück oder Einfamilienhaus),
  • Baujahr (nur nach 1949)
  • und die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche.

Diese Daten finden Sie im Kaufvertrag oder in Ihren Bauunterlagen.

Aufgrund der Vielzahl unserer Mitglieder und der erheblichen Menge an Eigentumsobjekten können wir Ihnen leider den Service nicht anbieten die Grundsteuerformulare für Sie auszufüllen. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis und stehen Ihnen für grundsätzliche Fragen zur Feststellungserklärung zur Verfügung. Bei komplizierteren Sachverhalten bitten wir Sie jedoch sich an Ihren Steuerberater zu wenden.

Sylvia Schönenbröcher
Geschäftsführerin

 

Hilfreiche Downloads zum Thema

Antrag auf Abgabe der Grundsteuerwerterklärung auf Papier (docx, 13 KB)

Ausfüllhinweis zum Härtefallantrag (PDF, 6 KB)

Antrag auf Fristverlängerung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (docx, 13 KB)

Ausfüllhinweis zum Antrag auf Fristverlängerung (PDF, 6 KB)

zurück zum News-Archiv