Intelligente Stromzähler: Gericht stoppt vorerst die Einbaupflicht

Bis 2032 sollen digitale „Smart Meter“ alle analogen Stromzähler in Deutschland ersetzen. Damit Hacker nicht durch einen Angriff auf die Zähler das Stromnetz lahmlegen können, müssen die Geräte unter strengen Vorschriften lizenziert sein. Das zuständige Bundesamt BSI hat dabei jedoch nach Meinung eines Gerichts nicht korrekt gearbeitet. Die Einbaupflicht wurde vorerst gestoppt.

Bis 2032 sollen digitale „Smart Meter“ alle analogen Stromzähler in Deutschland ersetzen. Damit Hacker nicht durch einen Angriff auf die Zähler das Stromnetz lahmlegen können, müssen die Geräte unter strengen Vorschriften lizenziert sein. Das zuständige Bundesamt BSI hat dabei jedoch nach Meinung eines Gerichts nicht korrekt gearbeitet. Die Einbaupflicht wurde vorerst gestoppt.

Münster. Die Pflicht zum Einbau intelligenter Stromzähler, sogenannter „Smart Meter“ ist ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am Donnerstag (4. März 2021) per Eilbeschluss eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen (Az.: 21 B 1162/20). Damit dürfen vorläufig auch wieder klassische Stromzähler verbaut werden. Schon installierte „Smart Meter“ müssen aber nicht zurückgebaut werden.

Ursache für den Gerichtsbeschluss ist die Klage einer Firma aus Aachen, die andere Stromzähler vertreibt. Das Unternehmen zieht damit gegen eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Felde. Das Bundesamt hatte darin festgestellt, dass inzwischen auf dem Markt Smart Meter verfügbar seien, die den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Nach dieser Entscheidung griff das Gesetz, dass zum Einbau dieser Geräte verpflichtete.

Einbaupflicht für Smart Meter vorübergehend ausgesetzt

Dadurch wurden die Geräte der Aachener Firma unverkäuflich, was den Anlass zur Klage gab. Flankierend dazu beantragte man eine sofortige Aussetzung der Einbauverpflichtung beim Oberveraltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Die gewährten die Münsteraner Richter tatsächlich: Sie kamen nach einer Prüfung des Falls zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinverfügung des BSI voraussichtlich rechtswidrig sei.

Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (anhängig unter Az.: 9 L 663/20) hat also Aussicht auf Erfolg. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts genügen die am Markt verfügbaren „Smart Meter“ nicht den gesetzlichen Anforderungen für ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen technischen Systemen. Fachleute sprechen hierbei von der sogenannten Interoperabilität.

Gesetzliche Anforderungen gelten auch für das BSI

Die Geräte sind nach Angaben des Gerichts nicht entsprechend zertifiziert, wie es das Gesetz erfordert. Sie seien auch gar nicht zertifizierbar, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllten. Dass die Geräte der einschlägigen technischen Richtlinie des BSI genügten, spielt für das Gericht keine Rolle. Denn diese Richtlinie bleibe hinter den Forderungen des Gesetzes zurück und sei daher rechtswidrig. Zwar dürfe das BSI seine Richtlinien dem Fortschritt der Technik anpassen.

Das Bundesamt dürfe aber nicht einfach die Anforderungen unter das gesetzlich geforderte Niveau herabsetzen, weil die aktuell verfügbaren Geräte diese Anforderungen nicht erfüllen. Hier sieht das Gericht die Verantwortung vielmehr beim Gesetzgeber, der die gesetzlichen Bestimmungen anpassen kann, wenn er das für sinnvoll hält. Der Beschluss ist unanfechtbar und eine Ohrfeige für das BSI.

Rund 50 weitere Beschwerdeverfahren mit der gleichen Stoßrichtung sind derzeit beim OVG anhängig, wie das Gericht mitteilte. Kläger seien Messstellenbetreiber, in der Regel Stadtwerke. Für Eigentümer bedeutet das Urteil, dass geplante und von den Stadtwerken unter Umständen bereits angekündigte und terminierte Umrüstungen auf „Smart Meter“ bis auf weiteres aufgeschoben werden dürften.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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