Laute Gastronomie im Stadtzentrum: Anwohner haben Anspruch auf Nachtruhe

Laute Gastronomie im Stadtzentrum: Anwohner haben Anspruch auf Nachtruhe

Der morgige Karfreitag ist ein stiller Feiertag, an dem etwa Tanzveranstaltungen verboten sind. Doch auch an jedem anderen Tag im Jahr haben Anwohner von Gaststätten Anspruch auf eine vernünftige Nachtruhe. Im Zweifel kann eine Beschwerde bei der Stadt helfen: Ein Fall aus Köln zeigt jetzt, dass die Kommunen gegen Kneipenlärm durchaus hart durchgreifen dürfen.

Der morgige Karfreitag ist ein stiller Feiertag, an dem etwa Tanzveranstaltungen verboten sind. Doch auch an jedem anderen Tag im Jahr haben Anwohner von Gaststätten Anspruch auf eine vernünftige Nachtruhe. Im Zweifel kann eine Beschwerde bei der Stadt helfen: Ein Fall aus Köln zeigt jetzt, dass die Kommunen gegen Kneipenlärm durchaus hart durchgreifen dürfen.

Köln. Wer mitten in der Stadt in direkter Nachbarschaft zu einer Kneipe wohnt, der muss deswegen nicht auf seine Nachtruhe verzichten. Beschweren sich Anwohner über zu viel Lärm, kann die Stadtverwaltung einschreiten und dem Wirt strenge Auflagen machen, um die Nachtruhe der Anwohner sicherzustellen. Dabei können auch eine Sperrstunde vorverlegt oder Außengastronomie eingeschränkt werden. Das zeigt jetzt eine Entscheidung des Oberveraltungsgerichts NRW (Beschluss vom 09.04.2025, Az.: - 4 B 500/23).

Dabei ging es um Kneipenlärm im dicht bebauten Severinsviertel in Köln. Die Stadt erreichten wiederholt zahlreiche Beschwerden von Nachbarn über nächtliche Ruhestörung, die immer wieder von einer Gaststätte mit ganzjähriger Außengastronomie ausging. Polizei und Ordnungsamt rückten verschiedentlich an, um die Einhaltung der Nachtruhe für die Anwohner einzufordern, allerdings ohne Erfolg. Die Stadt Köln reagierte auf die Situation und erließ strenge Auflagen für das Lokal.

Stadt durfte Sperrstunde für Außengastronomie vorziehen

So wurde die Sperrstunde für die Außengastronomie von 24 auf 22 Uhr vorverlegt. Das Lokal bekam außerdem die Auflage, ab 22 Uhr seine Türen geschlossen zu halten. Auch die Außenbeschallung mit Musik hatte die Stadt untersagt. Die Gaststätte wehrte sich gegen die Auflagen der Stadt vor dem Verwaltungsgericht, was allerdings nicht von Erfolg gekrönt war. Ihre Beschwerde gegen die Entscheidung wies das Oberveraltungsgericht NRW mit einem unanfechtbaren Beschluss ab. Die Stadt habe die Auflagen für das Lokal zu Recht verfügt.

Zur Begründung schreibt das Gericht, dass Gaststättenbetreiber verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass es durch den Gastronomiebetrieb nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm kommt. Komme ein Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, könne das ein Einschreiten der Behörden rechtfertigen. Die obersten Verwaltungsrichter des Landes entschieden, dass die Stadtverwaltung in diesem Fall nicht unbedingt eigene Lärmberechnungen anstellen muss.

Beschwerden der Anwohner erfolgreich

„Ausreichend können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor betriebsbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist“, schreibt das Gericht. Das sah man in diesem Fall als gegeben an, schließlich hatte sich die Nachbarschaft immer wieder über das Lokal beschwert, wegen auf der Straße wahrnehmbarer Musik und unangemessen lautem Verhalten der Gäste. Hinzu kamen die entsprechenden Feststellungen von Ordnungsamt und Polizei.

Das Gericht stellte fest, dass weder die regelmäßigen Livemusik-Veranstaltungen des Lokals, noch das tatsächliche Ausmaß der Außengastronomie von seiner Betriebsgenehmigung gedeckt waren. Vor diesem Hintergrund sah das Oberverwaltungsgericht das Vorgehen der Stadt Köln als gerechtfertigt an. Der Fall zeigt, dass Kommunen durchaus hart durchgreifen können, wenn es um den Schutz der Nachtruhe von Anwohnern vor lauter Gastronomie geht. Für Nachbarn kann es daher durchaus erfolgversprechend sein, sich bei der Stadt über den Kneipenlärm beschweren.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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