Reihenhäuser mit Blockheizkraftwerk: Vorsicht, Steuerfalle!

Eigentlich eine feine Sache: Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betreibt ein gemeinsames Blockheizkraftwerk, um sich darüber mit Wärme und Strom zu versorgen. Doch Vorsicht: Wenn überschüssiger Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird, ist die WEG plötzlich Unternehmer. Der Bundesfinanzhof hat jetzt bestätigt, dass in diesem Fall das Finanzamt gewerbliche Einkünfte feststellen kann.

Eigentlich eine feine Sache: Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betreibt ein gemeinsames Blockheizkraftwerk, um sich darüber mit Wärme und Strom zu versorgen. Doch Vorsicht: Wenn überschüssiger Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird, ist die WEG plötzlich Unternehmer. Der Bundesfinanzhof hat jetzt bestätigt, dass in diesem Fall das Finanzamt gewerbliche Einkünfte feststellen kann.

München. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Blockheizkraftwerk betreibt und den nicht selbst verbrauchten Strom ins öffentliche Netz einspeist, kann sie dadurch gewerblich tätig sein. Das hat steuerliche Konsequenzen: Das Finanzamt hat dann gegenüber der WEG gewerbliche Einkünfte festzustellen, der WEG-Verwalter muss eine Steuererklärung darüber abgeben. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (Urteil vom 20.09.2018, Az.: IV R 6/16).

Der Fall drehte sich um eine Wohneigentumsanlage, die aus elf Reihenhäusern besteht. Für alle Häuser gibt es ein gemeinsames Blockheizkraftwerk. Daraus bezogen die Eigentümer der Reihenhäuser Wärme und Strom. Den nicht selbst verbrauchten, überschüssigen Strom speisten sie ins öffentliche Stromnetz ein. Für diesen Strom bekamen die Eigentümer Geld. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gewerblich tätig ist.

Es stellte mit einem Bescheid gewerbliche Einkünfte der WEG fest, die anteilig auf die elf Häuser aufgeteilt wurden. Die Eigentümer eines Hauses zogen dagegen vor Gericht. Sie gingen davon aus, dass eine WEG nicht gewerblich tätig sein könne, sondern höchstens eine von den Eigentümern gegründete Personengesellschaft (GbR). Außerdem seien die gewerblichen Einkünfte für sie zu hoch angesetzt worden.

WEG kann gewerbliche Einkünfte erzielen

Der Streit musste am Ende vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden werden. Die Richter gaben den Klägern nur teilweise Recht. Sie gingen zwar davon aus, das Finanzamt habe die Höhe der gewerblichen Einkünfte falsch berechnet und verwiesen den Fall zur genauen Klärung zurück an das Finanzgericht. Der BFH stellte aber auch fest: An der Annahme des Finanzamtes, dass die WEG durch die Stromeinspeisung gewerbliche Einkünfte erzielen konnte, ist nichts auszusetzen.

Eine WEG kann – ähnlich wie auch eine Personengesellschaft – steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sein, wenn sie im Rahmen ihres Verbandszwecks tätig wird. Das ist der Fall, wenn die WEG ein Blockheizkraftwerk betreibt, das in erster Linie zur Versorgung der eigenen Wohnanlage dient. Die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung ans öffentliche Netz sind deswegen vom Finanzamt gegenüber der WEG festzustellen und nicht gegenüber einer etwaigen Personengesellschaft. Die dazu nötige Steuererklärung muss der WEG-Verwalter abgeben.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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