Sozialrecht und Datenschutz behindern Wohnungslosenhilfe

Nach einer aktuellen Schätzung sind 650.000 Menschen in Deutschland wohnungslos. Rund 48.000 davon sind sogar von Obdachlosigkeit betroffen, so die Schätzung. Sozialhilfeträger und Vermieter könnten gemeinsam helfen, Wohnungsverluste zu verhindern – wenn sie denn zusammenarbeiten dürften. Bislang behindert das der Datenschutz. Haus & Grund setzt sich für Änderungen ein.

Nicht jeder Wohnungslose ist auch obdachlos. Doch am Anfang steht jeweils immer der Verlust der Wohnung. Vermieter und Sozialhilfeträger könnten das verhindern, wenn sie besser kooperieren dürften.

Nach einer aktuellen Schätzung sind 650.000 Menschen in Deutschland wohnungslos. Rund 48.000 davon sind sogar von Obdachlosigkeit betroffen, so die Schätzung. Sozialhilfeträger und Vermieter könnten gemeinsam helfen, Wohnungsverluste zu verhindern – wenn sie denn zusammenarbeiten dürften. Bislang behindert das der Datenschutz. Haus & Grund setzt sich für Änderungen ein.

Berlin. „Viele Fälle von Wohnungslosigkeit ließen sich verhindern, wenn die rechtlichen Hürden gesenkt würden und Sozialhilfeträger und Vermieter enger zusammenarbeiten könnten.“ Mit diesen Worten kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke die heute veröffentlichten Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W). Danach waren im Laufe des Jahres 2017 rund 650.000 Menschen in Deutschland ohne Wohnung.

„Wir müssen verhindern, dass Mietrückstände und damit Krisensituationen entstehen. Das gemeinsame Ziel von Mieter, Vermieter und Sozialhilfe muss sein, dass die Kosten der Unterkunft oder das Wohngeld beim Vermieter ankommen und so die Wohnung gesichert wird“, so Warnecke. Der Eigentümerverband sieht dafür konkret zwei Ansatzpunkte.

Erstens: Der Mieter kann mit der Beantragung von sozialen Leistungen auch beantragen, dass die Kosten der Unterkunft direkt auf das Konto des Vermieters gezahlt werden sollen. Damit wird verhindert, dass der Mieter den Betrag für seinen sonstigen Lebensunterhalt verwendet   oder möglicherweise nicht ordnungsgemäß in voller Höhe weiterleitet. Haus & Grund: „Die Sozialträger sollten die Antragsteller in deren eigenem Interesse gezielt über diese Möglichkeit informieren. Darüber hinaus ist anzudenken, ob dem Vermieter nicht seinerseits eine entsprechende Antragsbefugnis eingeräumt wird.“

Problem Datenschutz: Mietrückstände fallen meist zu spät auf

Und zweitens: Auch ohne Antrag des Mieters kann der Sozialträger im Rahmen der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeldes II Direktzahlungen an den Vermieter veranlassen. Die Voraussetzungen sind aber sehr eng und erfordern insbesondere das Vorliegen von Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Haus & Grund: „Die Behörde erfährt von Mietrückständen in der Regel erst durch das Gericht, wenn eine Räumungsklage eingereicht ist. Dies ist aber regelmäßig zu spät, um das Mietverhältnis zu retten.“

Daher schlägt Warnecke vor: „Hier muss dringend der frühzeitige Informationsaustausch zwischen Behörde und Vermieter ermöglicht werden, welchem derzeit das Datenschutzrecht entgegensteht. Der Vermieter sollte von einer Übernahme der Unterkunftskosten durch einen Sozialträger Kenntnis erlangen. Gleichzeitig sollte er diesen über einen aufgelaufenen Mietrückstand informieren dürfen. Zudem sollte die Behörde befähigt werden, bereits anlässlich der ersten rückständigen Miete die Direktzahlung an den Vermieter zu veranlassen. Diese Regelungen sollten nicht nur für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II gelten, sondern auf das Wohngeld ausgeweitet werden.“

Hier können Sie weitere Hintergründe zum schwierigen Spannungsfeld zwischen Sozialrecht, Datenschutz und Wohnungslosigkeit lesen.

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