Jetzt im Frühjahr fällt wieder viel Gartenarbeit an – und mit ihr auch eine Menge Grünschnitt. Davon ein privates Osterfeuer im eigenen Garten zu veranstalten, ist aber keine gute Idee, mahnt der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen. Er erinnert außerdem an die Schonzeit für Gehölze, die bei der Gartenarbeit wie jedes Jahr um diese Zeit zu beachten ist.
Düsseldorf. „Besuchen Sie lieber ein öffentliches Osterfeuer, anstatt mit dem Frühjahrs-Grünschnitt im heimischen Garten Ihr eigenes Feuer zu veranstalten“, appelliert Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Gartenabfälle zu verbrennen ist innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel verboten. Es droht ein teures Bußgeld.“ In der Osterzeit sei durchaus mit verstärkten Kontrollen der Ordnungsämter zu rechnen. Neben der Gefahr, dass ein Feuer außer Kontrolle geraten und großen Schaden verursachen könnte, sorge es auch für erhebliche Geruchsbelästigung.
„Schon im Jahr 2004 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass Feuer zu Ostern nur genehmigungsfähig sind, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und nicht in erster Linie der Beseitigung von Gartenabfällen“, zitiert der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen, Erik Uwe Amaya, die Rechtsprechung (Beschluss vom 07.04.2004, Az.: 21 B 727/04). Der Volljurist erklärt: „Das Gericht hat betont, dass Feuer zum Verbrennen von Pflanzenschnitt grundsätzlich nicht erlaubt sind, auch zu Ostern.“ Als Brauchtumspflege anzusehen und mithin genehmigungsfähig seien Feuer zu Ostern dem Gericht zur Folge dann, wenn Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine als Veranstalter auftreten und es sich um eine öffentlichen Veranstaltung handelt.
Gartenarbeit im Frühling: Schonzeit für Gehölze beachten
Solch ein Brauchtumsfeuer ist in der Regel bei der Kommune anzumelden. Die kann weitere Auflagen machen, beispielsweise zum Abstand der Feuerstelle von Gebäuden. „Garten-Eigentümer sollten das Schnittgut von der Frühjahrs-Gartenarbeit in einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung abgeben – etwa beim Wertstoffhof“, rät Adenauer. „Dann gibt es zu Ostern keinen Ärger mit Behörden oder Nachbarn.“ Bei der Gartenarbeit ist ferner zu bedenken, dass seit dem 1. März die alljährliche Schonfrist für Gehölze gilt. Sie dauert bis zum 30. September.
„In dieser Zeit ist es verboten, Hecken, lebende Gartenzäune, Gebüsche oder ähnliche Gehölze zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, erläutert Erik Uwe Amaya. „Auch das Fällen von Bäumen ist nicht zulässig, sofern sie nicht im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.“ Lediglich ein sogenannter Form- und Pflegeschnitt ist während der Schonzeit erlaubt, der Zuwachs durch neu austreibende Zweige darf also weiterhin beschnitten werden. Grund für die Schonzeit ist der Naturschutz: Die Gewächse sind Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten. Wer gegen die Schonzeit verstößt, riskiert bis zu 50.000 Euro Bußgeld.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.
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